Allgemeine

Geschäftsbedingungen

Allgemeine

Geschäfts-bedingungen

Meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden zuletzt im November 2022 aktualisiert.

Bitte lies dir diese sorgfältig durch, bevor Sie meinen Service nutzt.

§ 1 Allgemeines – Anwendungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Auftragnehmerin sind Vertragsbestandteil und

gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB der Auftragnehmerin abweichende

Bedingungen des Kunden erkennt die Auftragnehmerin nicht an, sofern die Auftragnehmerin deren

Geltung nicht explizit zugestimmt hat. Die Auftragnehmerin erkennt abweichende Bedingungen auch

dann nicht an, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender

Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.


(2) Die AGB der Auftragnehmerin gelten nur gegenüber Unternehmern.


(3) Sämtliche Vereinbarungen aus dem Vertrag sind in Textform niederzulegen. Mündliche

Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn die Auftragnehmerin sie in Textform bestätigt hat.

§ 2 Angebot – Leistungsinhalt

(1) Die Auftragnehmerin assistiert dem Kunden auf selbständiger Basis bei dessen Aufgaben, soweit

nicht ein Anderes vereinbart ist. Gegenstand der Tätigkeit der Auftragnehmerin ist die vereinbarte

Dienstleistung und nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.


(2) Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber ein Angebot mit den im Einzelnen enthaltenen

Leistungen machen. Aus diesem Angebot ergeben sich die vertragsgegenständlichen Tätigkeiten der

Auftragnehmerin. Soweit der Kunde weitergehende Tätigkeiten anfragt, ist darüber eine ergänzende

Einigung erforderlich.


(3) Soweit der Kunde Aufträge an die Auftragnehmerin mündlich erteilt, sind diese bindend. Die

Auftragnehmerin hat Anspruch darauf, dass der Kunde mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in

Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn die Auftragnehmerin vor einer Einigung

über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Kunden mit einem Teil der Auftragsdurchführung

beginnt, ohne dass der Kunde widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Auftragnehmerin auch durch

Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits

Klarheit hergestellt ist, im Zweifel ist anzunehmen, dass die Bestimmungen dieses Vertrages auch für

Erweiterungen der Tätigkeit gelten.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Die Preisvereinbarung ergibt sich aus dem Angebot der Auftragnehmerin, ersatzweise aus dieser

Bestimmung.


(2) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen

Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein Anderes vereinbart ist. Bei längerer

Vertragsdauer hat die Auftragnehmerin das Recht, eine Anpassung der Vergütung geltend zu

machen, der Kunde ist verpflichtet, mit der Auftragnehmerin hierüber in Verhandlungen zu treten.


(3) Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ist die Leistung der Auftragnehmerin nach Zeit

abzurechnen. Der Stundenlohn der Auftragsnehmerin ergibt sich aus dem Auftrag/Angebot und ist

zuzüglich Spesen und Auslagen in nachgewiesener und erforderlicher Höhe zu zahlen. Ansonsten

sind Leistungen durch den Kunden nach den ortsüblichen und angemessenen Stundensätzen

zuzüglich erforderliche Spesen und Auslagen zu vergüten.


(4) Ist ein Paket- oder ein Pauschalpreis vereinbart, gilt dieser, soweit nach der Vereinbarung oder

den Umständen die Leistungspflicht der Auftragnehmerin definiert ist. Soweit nicht ein anderes

vereinbart, umfasst der Paketpreis immer nur das Entgelt für die Tätigkeiten der Auftragnehmerin.

Alle erforderlichen Beistellungen, Ausstattungen, Spesen, Auslagen, Kosten für Dritte (mit Ausnahme

von Subunternehmern der Auftragnehmerin) sind von dem Kunden zusätzlich zu zahlen. Auch

Leistungen der Auftragnehmerin, die nicht in dem jeweiligen Paket oder der jeweiligen Pauschale

enthalten sind, hat der Kunde zusätzlich nach den vertraglich vereinbarten, ersatzweise den

ortsüblichen und angemessenen Stundensätzen zuzüglich erforderlicher Spesen und Auslagen zu

vergüten.


(5) Die Zahlung des Kunden erfolgt per Vorkasse. Der Auftragnehmerin stehen die gesetzlichen

Rechte, insbesondere der Zinssatz gem. § 288 Abs. 2 und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 zu.


(6) Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,

unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten

des Kunden wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.


(7) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Auftragnehmerin wegen sämtlicher

Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden befugt.


(8) Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei Aufträgen zu Leistungen künstlerischer und

konzeptioneller Natur im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, eine Künstlersozialabgabe an

die Künstlersozialkasse zu leisten sein kann. Diese Abgabe ist nicht Bestandteil der Vergütung und

vom Kunden zusätzlich zu tragen, soweit anfallend. Für die Einhaltung der Anmelde- und

Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und verantwortlich.

§ 4 Leistungserbringung, Leistungszeit, Verzug, Höhere Gewalt

(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Subunternehmer einzuschalten und den Auftrag ganz oder

teilweise an Dritte weiterzugeben.


(2) Der Kunde kann einer Weitervergabe jedoch widersprechen, wenn dadurch seine

schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.


(3) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen,

rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der

Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die

Auftragnehmerin bleibt vorbehalten.


(4) Liefer- und Leistungszeiten als auch deren Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie im

Vertrag vereinbart wurden.


(5) Sofern die Auftragnehmerin für ihre Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer

Vorlieferanten angewiesen ist, gelten vereinbarte Leistungsfristen vorbehaltlich einer fristgerechten

Selbstbelieferung durch die Vorlieferanten der Auftragnehmerin. Der Vorbehalt gilt nicht für solche

Verzögerungen, die die Auftragnehmerin selbst zu vertreten hat.


(6) Höhere Gewalt oder bei der Auftragnehmerin oder den Subunternehmern der Auftragnehmerin

eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik oder Aussperrung, die die

Auftragnehmerin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem

eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern,

verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung.

Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Wochen oder fällt

schon vorher das Interesse des Kunden an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Kunde

berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten

§ 5 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und

sonstigen Vorschriften zu nennen, die die Auftragnehmerin für die Erbringung der Leistung beachten

soll. Eine rechtliche Beratung oder Überprüfung nimmt die Auftragnehmerin nicht vor. Dafür ist vom

Kunden ein Rechtsanwalt einzuschalten.


(2) Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin rechtzeitig die für die Ausführung der Dienste

erforderlichen Informationen und Materialien liefern (z. B. Zugänge zu Plattformen, Passwörter,

generelle oder konkrete Handlungsanweisungen, zu verwendende Logos, Layout-Vorlagen für

Textverkehr oder sonstige vereinbarte Beistellungen des Kunden).


(3) Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar

verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Kunde stellt sicher, dass die erforderlichen

Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und

Bearbeitungsrechte im für die Dienste der Auftragnehmerin erforderlichen Umfang. Die

Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann

nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.


(4) Sofern der Kunde der Auftragnehmerin körperliche oder nicht körperliche Gegenstände,

insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen,

ist der Kunde verpflichtet, die Auftragnehmerin auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme

Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.


(5) Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen

selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der

Auftragnehmerin für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer

Datensicherung durch den Kunden noch verfügbar wären.


(6) Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die Leistung für den Kunden mit

dessen Name, Logo und Foto als Referenz benennt.

§ 6 Annahmeverzug und Haftung des Kunden

(1) Kommt der Kunde mit der Annahme der Dienste der Auftragnehmerin in Verzug, ist er zur

Fortzahlung des Entgeltes bis zur Beendigung des Vertrages verpflichtet. Die Auftragnehmerin wird

sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen sowie dasjenige, was sie durch anderweitige

Verwertung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die

Auftragnehmerin projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten

gleichzeitig wahrnimmt.


(2) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Zugänge, Layouts oder

Handlungsanweisungen nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Auftragnehmerin

berechtigt, mit der Leistung nach § 4 nicht zu beginnen. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten

der Auftragnehmerin oder ihrer Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet, wenn eine

anderweitige Beschäftigung nicht möglich war.

§ 7 Rechte am Ergebnis

(1) Soweit bei der Leistung der Auftragnehmerin schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Kunde

eine einfache Lizenz, das Arbeitsergebnis für die vertragsgemäßen Zwecke zu nutzen. Wünscht der

Kunde eine weitergehende Rechtseinräumung, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der

Zugänglichmachung, der öffentlichen Widergabe, der Veröffentlichung, der Bearbeitung oder

Umgestaltung oder sonstige Verwertungsrechte, sind diese extra zu vergüten.


(2) Soweit der Auftragnehmerin ein Urheberrecht an den Ergebnissen zusteht, ist der Kunde

verpflichtet, die Auftragnehmerin als Urheberin zu benennen, sofern nicht vertraglich ein Anderes

vereinbart ist

§ 8 Kündigung

(1) Sofern in dem Vertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, gilt diese. Eine Kündigung ist in diesem

Fall nicht möglich. Erfolgt zum Ende einer fest vereinbarten Laufzeit eine Einigung auf eine neue

Festlaufzeit nicht, wird der Vertrag zu einem unbefristeten Vertrag und kann nach Abs. 2 beendet

werden.


(2) Ist eine feste Laufzeit nicht vereinbart, kann der Vertrag von jeder der Parteien mit einer Frist von

zwei Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen

Kündigung wird hiervon nicht berührt.


(3) Kündigt der Kunde den Vertrag, werden die Leistungen der Auftragnehmerin anteilig bis zum

Wirksamwerden der Kündigung abgerechnet. Darüber hinaus ersetzt der Kunde der

Auftragnehmerin diejenigen Kosten, die ihr aus Anlass und zum direkten Zweck der Durchführung

des gekündigten Leistungsumfangs unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nachweislich

entstanden sind und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr vermeidbar waren oder sind (z.B. noch

erforderliche Datensicherungen).

§ 9 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliches und grob

fahrlässiges Verhalten sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit

oder bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz mit einer zugesicherten Eigenschaft der

Höhe nach unbeschränkt.


(2) Bei einer leicht fahrlässigen Vertragsverletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet die

Auftragnehmerin gar nicht. Bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung

der Auftragnehmerin auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens

beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche

Rechtspositionen des Kunden schützen, die dem Kunden also der Vertrag nach seinem Inhalt und

Zweck gerade zu gewähren hat sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung

des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen

darf.


(3) Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin gleich aus welchem Rechtsgrund

ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Angestellten und Mitarbeiter der Auftragnehmerin sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer. Eine

Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

§ 10 Vermögensverschlechterung des Kunden

(1) Werden der Auftragnehmerin nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit

des Kunden in Frage stellen, ist sie berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle

Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder die Stellen einer geeigneten Sicherheitsleistung zu

verlangen.


(2) Sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät, ist die Auftragnehmerin

berechtigt, die weitere Leistung bis zur Zahlung der Vergütung oder Stellung einer ausreichenden

Sicherheit für die restliche Vergütung auszusetzen. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Zahlung

oder Stellung einer Sicherheitsleistung nicht binnen angemessener Frist nach, ist die

Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende

Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben davon unberührt.

§ 11 Verschwiegenheit

(1) Einer Geheimhaltungsverpflichtung der Auftragnehmerin unterfallen nur Informationen, Daten,

Pläne oder sonstige Unterlagen des Kunden, die dieser ausdrücklich als geheim gekennzeichnet hat.


(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne

das Verschulden der Auftragnehmerin allgemein bekannt ist oder wird oder ohne ihr Verschulden

allgemeinen bekannt wird, wenn sie sich die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und

ohne Heranziehung der Informationen des Kunden erarbeiten hat oder wenn das Gesetz oder eine

Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt.

§ 12 Mediation

(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmerin und Kunden, sind die

Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande,

verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation

zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen

Rechtsschutzes. Nicht als Streitigkeit im Sinne dieser Bestimmung gilt die schlichte Nichtzahlung der

Vergütung durch den Kunden.


(2) Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich

innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht

zustande, ist ein anwaltlicher Mediator – wobei primär solche Mediatoren gewählt werden sollen,

die eine Online-Mediation anbieten - bindend für die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem

Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem Vertreter am Sitz der Auftragnehmerin zu

bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für

eine Online-Mediation macht. Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten

einigen sich auf eine andere Sprache.


(3) Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) ist erst

zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für

beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationssitzung weitere Verhandlungen von einer Partei

verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung

nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die

Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.


(4) Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator intern

hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien

unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als

Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die

jeweilige Streitentscheidung. Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte

Kostenregelung.

§ 13 Datenschutz

(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name,

Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch

oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.


(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b

DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer

effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6

Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land

außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer

Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten

Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.


(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen

Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch

Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies

gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung

widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung

unrechtmäßig ist. Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z.B. per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin

vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in

maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung

befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.


(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen

Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn

dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine

gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen,

Verjährungsfrist).

§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Gerichtsstand, die

Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu

verklagen.


(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein Anderes ergibt, ist der

Geschäftssitz der Auftragnehmerin Erfüllungsort.

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