
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Allgemeine
Geschäfts-bedingungen
Meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden zuletzt im November 2022 aktualisiert.
Bitte lies dir diese sorgfältig durch, bevor Sie meinen Service nutzt.
§ 1 Allgemeines – Anwendungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Auftragnehmerin sind Vertragsbestandteil und
gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB der Auftragnehmerin abweichende
Bedingungen des Kunden erkennt die Auftragnehmerin nicht an, sofern die Auftragnehmerin deren
Geltung nicht explizit zugestimmt hat. Die Auftragnehmerin erkennt abweichende Bedingungen auch
dann nicht an, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
(2) Die AGB der Auftragnehmerin gelten nur gegenüber Unternehmern.
(3) Sämtliche Vereinbarungen aus dem Vertrag sind in Textform niederzulegen. Mündliche
Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn die Auftragnehmerin sie in Textform bestätigt hat.
§ 2 Angebot – Leistungsinhalt
(1) Die Auftragnehmerin assistiert dem Kunden auf selbständiger Basis bei dessen Aufgaben, soweit
nicht ein Anderes vereinbart ist. Gegenstand der Tätigkeit der Auftragnehmerin ist die vereinbarte
Dienstleistung und nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(2) Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber ein Angebot mit den im Einzelnen enthaltenen
Leistungen machen. Aus diesem Angebot ergeben sich die vertragsgegenständlichen Tätigkeiten der
Auftragnehmerin. Soweit der Kunde weitergehende Tätigkeiten anfragt, ist darüber eine ergänzende
Einigung erforderlich.
(3) Soweit der Kunde Aufträge an die Auftragnehmerin mündlich erteilt, sind diese bindend. Die
Auftragnehmerin hat Anspruch darauf, dass der Kunde mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in
Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn die Auftragnehmerin vor einer Einigung
über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Kunden mit einem Teil der Auftragsdurchführung
beginnt, ohne dass der Kunde widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Auftragnehmerin auch durch
Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits
Klarheit hergestellt ist, im Zweifel ist anzunehmen, dass die Bestimmungen dieses Vertrages auch für
Erweiterungen der Tätigkeit gelten.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die Preisvereinbarung ergibt sich aus dem Angebot der Auftragnehmerin, ersatzweise aus dieser
Bestimmung.
(2) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein Anderes vereinbart ist. Bei längerer
Vertragsdauer hat die Auftragnehmerin das Recht, eine Anpassung der Vergütung geltend zu
machen, der Kunde ist verpflichtet, mit der Auftragnehmerin hierüber in Verhandlungen zu treten.
(3) Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ist die Leistung der Auftragnehmerin nach Zeit
abzurechnen. Der Stundenlohn der Auftragsnehmerin ergibt sich aus dem Auftrag/Angebot und ist
zuzüglich Spesen und Auslagen in nachgewiesener und erforderlicher Höhe zu zahlen. Ansonsten
sind Leistungen durch den Kunden nach den ortsüblichen und angemessenen Stundensätzen
zuzüglich erforderliche Spesen und Auslagen zu vergüten.
(4) Ist ein Paket- oder ein Pauschalpreis vereinbart, gilt dieser, soweit nach der Vereinbarung oder
den Umständen die Leistungspflicht der Auftragnehmerin definiert ist. Soweit nicht ein anderes
vereinbart, umfasst der Paketpreis immer nur das Entgelt für die Tätigkeiten der Auftragnehmerin.
Alle erforderlichen Beistellungen, Ausstattungen, Spesen, Auslagen, Kosten für Dritte (mit Ausnahme
von Subunternehmern der Auftragnehmerin) sind von dem Kunden zusätzlich zu zahlen. Auch
Leistungen der Auftragnehmerin, die nicht in dem jeweiligen Paket oder der jeweiligen Pauschale
enthalten sind, hat der Kunde zusätzlich nach den vertraglich vereinbarten, ersatzweise den
ortsüblichen und angemessenen Stundensätzen zuzüglich erforderlicher Spesen und Auslagen zu
vergüten.
(5) Die Zahlung des Kunden erfolgt per Vorkasse. Der Auftragnehmerin stehen die gesetzlichen
Rechte, insbesondere der Zinssatz gem. § 288 Abs. 2 und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 zu.
(6) Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten
des Kunden wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Auftragnehmerin wegen sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden befugt.
(8) Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei Aufträgen zu Leistungen künstlerischer und
konzeptioneller Natur im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, eine Künstlersozialabgabe an
die Künstlersozialkasse zu leisten sein kann. Diese Abgabe ist nicht Bestandteil der Vergütung und
vom Kunden zusätzlich zu tragen, soweit anfallend. Für die Einhaltung der Anmelde- und
Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und verantwortlich.
§ 4 Leistungserbringung, Leistungszeit, Verzug, Höhere Gewalt
(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Subunternehmer einzuschalten und den Auftrag ganz oder
teilweise an Dritte weiterzugeben.
(2) Der Kunde kann einer Weitervergabe jedoch widersprechen, wenn dadurch seine
schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.
(3) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen,
rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die
Auftragnehmerin bleibt vorbehalten.
(4) Liefer- und Leistungszeiten als auch deren Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie im
Vertrag vereinbart wurden.
(5) Sofern die Auftragnehmerin für ihre Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer
Vorlieferanten angewiesen ist, gelten vereinbarte Leistungsfristen vorbehaltlich einer fristgerechten
Selbstbelieferung durch die Vorlieferanten der Auftragnehmerin. Der Vorbehalt gilt nicht für solche
Verzögerungen, die die Auftragnehmerin selbst zu vertreten hat.
(6) Höhere Gewalt oder bei der Auftragnehmerin oder den Subunternehmern der Auftragnehmerin
eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik oder Aussperrung, die die
Auftragnehmerin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem
eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung.
Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Wochen oder fällt
schon vorher das Interesse des Kunden an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Kunde
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
§ 5 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und
sonstigen Vorschriften zu nennen, die die Auftragnehmerin für die Erbringung der Leistung beachten
soll. Eine rechtliche Beratung oder Überprüfung nimmt die Auftragnehmerin nicht vor. Dafür ist vom
Kunden ein Rechtsanwalt einzuschalten.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin rechtzeitig die für die Ausführung der Dienste
erforderlichen Informationen und Materialien liefern (z. B. Zugänge zu Plattformen, Passwörter,
generelle oder konkrete Handlungsanweisungen, zu verwendende Logos, Layout-Vorlagen für
Textverkehr oder sonstige vereinbarte Beistellungen des Kunden).
(3) Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar
verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Kunde stellt sicher, dass die erforderlichen
Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und
Bearbeitungsrechte im für die Dienste der Auftragnehmerin erforderlichen Umfang. Die
Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann
nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(4) Sofern der Kunde der Auftragnehmerin körperliche oder nicht körperliche Gegenstände,
insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen,
ist der Kunde verpflichtet, die Auftragnehmerin auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme
Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen
selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der
Auftragnehmerin für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer
Datensicherung durch den Kunden noch verfügbar wären.
(6) Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die Leistung für den Kunden mit
dessen Name, Logo und Foto als Referenz benennt.
§ 6 Annahmeverzug und Haftung des Kunden
(1) Kommt der Kunde mit der Annahme der Dienste der Auftragnehmerin in Verzug, ist er zur
Fortzahlung des Entgeltes bis zur Beendigung des Vertrages verpflichtet. Die Auftragnehmerin wird
sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen sowie dasjenige, was sie durch anderweitige
Verwertung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die
Auftragnehmerin projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten
gleichzeitig wahrnimmt.
(2) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Zugänge, Layouts oder
Handlungsanweisungen nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Auftragnehmerin
berechtigt, mit der Leistung nach § 4 nicht zu beginnen. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten
der Auftragnehmerin oder ihrer Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet, wenn eine
anderweitige Beschäftigung nicht möglich war.
§ 7 Rechte am Ergebnis
(1) Soweit bei der Leistung der Auftragnehmerin schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Kunde
eine einfache Lizenz, das Arbeitsergebnis für die vertragsgemäßen Zwecke zu nutzen. Wünscht der
Kunde eine weitergehende Rechtseinräumung, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der
Zugänglichmachung, der öffentlichen Widergabe, der Veröffentlichung, der Bearbeitung oder
Umgestaltung oder sonstige Verwertungsrechte, sind diese extra zu vergüten.
(2) Soweit der Auftragnehmerin ein Urheberrecht an den Ergebnissen zusteht, ist der Kunde
verpflichtet, die Auftragnehmerin als Urheberin zu benennen, sofern nicht vertraglich ein Anderes
vereinbart ist
§ 8 Kündigung
(1) Sofern in dem Vertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, gilt diese. Eine Kündigung ist in diesem
Fall nicht möglich. Erfolgt zum Ende einer fest vereinbarten Laufzeit eine Einigung auf eine neue
Festlaufzeit nicht, wird der Vertrag zu einem unbefristeten Vertrag und kann nach Abs. 2 beendet
werden.
(2) Ist eine feste Laufzeit nicht vereinbart, kann der Vertrag von jeder der Parteien mit einer Frist von
zwei Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen
Kündigung wird hiervon nicht berührt.
(3) Kündigt der Kunde den Vertrag, werden die Leistungen der Auftragnehmerin anteilig bis zum
Wirksamwerden der Kündigung abgerechnet. Darüber hinaus ersetzt der Kunde der
Auftragnehmerin diejenigen Kosten, die ihr aus Anlass und zum direkten Zweck der Durchführung
des gekündigten Leistungsumfangs unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nachweislich
entstanden sind und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr vermeidbar waren oder sind (z.B. noch
erforderliche Datensicherungen).
§ 9 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliches und grob
fahrlässiges Verhalten sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
oder bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz mit einer zugesicherten Eigenschaft der
Höhe nach unbeschränkt.
(2) Bei einer leicht fahrlässigen Vertragsverletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet die
Auftragnehmerin gar nicht. Bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung
der Auftragnehmerin auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens
beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche
Rechtspositionen des Kunden schützen, die dem Kunden also der Vertrag nach seinem Inhalt und
Zweck gerade zu gewähren hat sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen
darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin gleich aus welchem Rechtsgrund
ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Angestellten und Mitarbeiter der Auftragnehmerin sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer. Eine
Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden
§ 10 Vermögensverschlechterung des Kunden
(1) Werden der Auftragnehmerin nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit
des Kunden in Frage stellen, ist sie berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle
Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder die Stellen einer geeigneten Sicherheitsleistung zu
verlangen.
(2) Sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät, ist die Auftragnehmerin
berechtigt, die weitere Leistung bis zur Zahlung der Vergütung oder Stellung einer ausreichenden
Sicherheit für die restliche Vergütung auszusetzen. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Zahlung
oder Stellung einer Sicherheitsleistung nicht binnen angemessener Frist nach, ist die
Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende
Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben davon unberührt.
§ 11 Verschwiegenheit
(1) Einer Geheimhaltungsverpflichtung der Auftragnehmerin unterfallen nur Informationen, Daten,
Pläne oder sonstige Unterlagen des Kunden, die dieser ausdrücklich als geheim gekennzeichnet hat.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne
das Verschulden der Auftragnehmerin allgemein bekannt ist oder wird oder ohne ihr Verschulden
allgemeinen bekannt wird, wenn sie sich die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und
ohne Heranziehung der Informationen des Kunden erarbeiten hat oder wenn das Gesetz oder eine
Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt.
§ 12 Mediation
(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmerin und Kunden, sind die
Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande,
verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation
zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes. Nicht als Streitigkeit im Sinne dieser Bestimmung gilt die schlichte Nichtzahlung der
Vergütung durch den Kunden.
(2) Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich
innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht
zustande, ist ein anwaltlicher Mediator – wobei primär solche Mediatoren gewählt werden sollen,
die eine Online-Mediation anbieten - bindend für die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem
Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem Vertreter am Sitz der Auftragnehmerin zu
bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für
eine Online-Mediation macht. Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten
einigen sich auf eine andere Sprache.
(3) Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) ist erst
zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für
beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationssitzung weitere Verhandlungen von einer Partei
verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung
nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die
Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.
(4) Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator intern
hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien
unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als
Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die
jeweilige Streitentscheidung. Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte
Kostenregelung.
§ 13 Datenschutz
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name,
Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch
oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b
DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer
effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6
Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land
außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer
Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten
Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen
Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch
Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies
gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung
widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung
unrechtmäßig ist. Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z.B. per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin
vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in
maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung
befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen
Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn
dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine
gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen,
Verjährungsfrist).
§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Gerichtsstand, die
Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu
verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein Anderes ergibt, ist der
Geschäftssitz der Auftragnehmerin Erfüllungsort.
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8000 Aarhus C
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